Viele von Ihnen werden schon von dem Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) gehört haben. Es lohnt sich einen Blick auf die angedachten Änderungen zu werfen, Hintergründe und die Bedeutung für die Zukunft, wenn die Änderungen durch das FKBG im Laufe der nächsten Jahre sukzessive in Kraft treten.
Wir wollen in diesem Beitrag relevante Änderungen durch das FKBG aufgreifen.
Zunächst zum Verständnis: Das FKBG ist ein Artikelgesetz. Es betrifft nicht ein einzelnes Gesetz, oder eine einzelne Gesetzesänderung. Stattdessen werden mit dem FKBG mehrere Gesetze geändert und neue geschaffen.
Anlass für die umfassendes Änderungen ist, wie dem Referentenentwurf entnommen werden kann, im Grunde das Ergebnis der Deutschlandprüfung der FATF. Diese hatte im Kern ergeben, dass insbesondere die Strafverfolgungsbehörden Schwierigkeiten hätten, komplexe Fälle aufzuklären. Zurückzuführen sei dies auf die zersplitterte Behördenlandschaft in Deutschland.
Neue Behörde
Eine weitgehende Änderung des Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes liegt darin, dass eine neue Behörde, das Bundesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (BBF) errichtet wird. In dem Amt sollen die Analyse, straf- und verwaltungsrechtlichen Ermittlungen sowie die Aufsicht zur Geldwäschebekämpfung zusammengeführt werden.[1]
Innerhalb des BBF wird zum Zweck der strafrechtlichen Ermittlung ein Ermittlungszentrum Geldwäsche (EZG) geschaffen, welches für bedeutsame, internationale Geldwäschefälle mit Bezug zu Deutschland zuständig sein soll. Die BBF soll außerdem auf Anfrage der weiterhin zuständigen Strafverfolgungsbehörden zusätzliche Ermittlungen zu Fällen in Deutschland aufnehmen können. [2]
Interessant ist auch der neue Ermittlungsansatz. Anstelle, wie in Deutschland bisher üblich, in der Ermittlung bei Vortaten anzusetzen, folgt die EZG einem sog. „follow the money“-Ansatz. Dieser Ansatz wird auch von der FATF empfohlen. [3]
Dem BBF soll zudem sowohl die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) als auch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) überführt werden. [4]
Neue Verpflichtete
Mit dem FKBG soll zudem der Kreis der Verpflichteten um Finanzholding-Gesellschaften sowie gemischte Finanzholding-Gesellschaften erweitert werden.[5] Damit sollen insbesondere auch Risiken aus stark verzweigten und international agierenden Finanz-Holding-Gesellschaften adressiert werden. [6]
Zuvor waren nur bestimmte Finanzholding-Gesellschaften nach §25l KWG vom Geldwäschegesetz verpflichtet.
Neues Register
Um im für Geldwäsche anfälligen Immobiliensektor für mehr Transparenz zu sorgen, soll mit dem Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz auch ein Immobilientransaktionsregister errichtet werden. Es soll den zuständigen Stellen für die Kriminalitäts‐ und insbesondere für die Geldwäschebekämpfung sowie den Behörden im Bereich der Sanktionsdurchsetzung einen volldigitalen Zugriff auf Immobiliendaten zu ermöglichen. [7]
Neues zum Transparenzregister
Letztlich werden durch das Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz auch Änderungen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister vorgenommen, auch um die Datenqualität sicherzustellen, wie von der FATF gefordert wurde. [8]
So soll spätestens bis zum 31.12.2024 die Vertretungsberechtigung einzelner Personen für das Transparenzregister eingeführt werden. Verpflichteten sollen auf freiwilliger Basis von der registerführenden Stelle die Vertretungsbefugnis einer Person bestätigen zu lassen. Ist eine solche Person bestätigt worden, kann fortan nur diese Person Mitteilungen nach §§20 f. GwG vornehmen.
Auch werden die Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten dahingehend erweitert, das in Zukunft, ab dem 01.01.2027, auch der Geburtsort zu erheben sein wird. Dies soll der eindeutigen Identifikation einer Person dienen. [9]
Wann kommt das Gesetz?
Nach dem ursprünglichen Zeitplan sollte das Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Am 14. Dezember hat der Bundestag in einer ersten Lesung über das neue Gesetz beraten. Finanzminister Christian Lindner stelle zu Beginn der Lesung die Relevanz des Gesetzes klar: „Deutschland genoss bisher den bescheidenen Ruf, ein Paradies für illegale Finanzgeschäfte zu sein.“
Mit dem FKBG soll damit Schluss sein. Die Resonanz der Parteien auf den Entwurf war durchwachsen. So zeigte sich die Union enttäuscht vom Entwurf. Statt klare Regeln festzulegen, würde es zu einem „Behördenchaos“ führen. Daher legte sie einen eigenen Antrag vor. [10]
Wann und in welcher vorm das FKBG in Kraft tritt bleibt abzuwarten. Experten rechnen mit dem Stichtag 1. April 2024.
Quellen
[1] BT-Drs. 506/23, S. 3.
[2] s. §1 Abs. 2 GwEG-E; BT-Drs. 506/23, S. 78.
[3] vgl. FATF (2018), FATF President’s paper: Anti-money laundering and counter terrorist financing for judges and prosecutors, S. 28, 48.
[4] BT-Drs. 506/23, S. 3
[5] BT-Drs. 506/23, S. 157 f.
[6] BT-Drs. 506/23, S. 157
[7] BT-Drs. 506/23, S. 3 f.
[8] BT-Drs. 506/73, S. 79
[9] BT-Drs. 506/23, S. 161
[10] https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw50-de-finanzkriminalitaet-980614
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