Als Immobilienmakler sind Sie Verpflichteter gem. § 2 Abs. 1 Nr. 14 Geldwäschegesetz („GWG“).
Sie unterliegen einer expliziten Nachweis- und Dokumentationspflicht und müssen jederzeit auf Verlangen Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde nachweisen können, dass Sie Ihre geldwäscherechtlichen Pflichten angemessen und wirksam erfüllen. Dies gilt unabhängig davon, ob etwaig weitere Verpflichtete, wie z.B. der Notar, im angedachten Geschäft Geldwäscheprävention durchführen.
Als Wegweiser dient Ihnen derzeit der sogenannte „Dokumentationsbogen für den Nichtfinanzsektor“, den Ihre Aufsichtsbehörde für Sie bereit hält.
Ihre interne Vorsorge hat risikoorientiert und auch über den Einzelfall hinaus systematisch zu erfolgen.
Laut GwG ist die Geldwäscheprävention auf Basis von drei Säulen durchzuführen:
- dem Risikomanagement,
- der Erfüllung der Kundensorgfaltspflicht und
- dem Verdachtsmeldewesen.
Die Implementierung und Anwendung dieser drei Säulen ist Grundvoraussetzung für eine konforme Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflichten und hat durch Sie als Immobilienmakler zwingend zu erfolgen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.