Die überarbeitete eIDAS-Verordnung: Was Banken jetzt wissen müssen

Sep. 16, 2026

EU-Flagge

Stand: August 2026

Mit eIDAS 2.0 entsteht in Europa eine neue Infrastruktur für digitale Identitäten und elektronische Nachweise. Im Mittelpunkt steht die European Digital Identity Wallet, kurz EUDI-Wallet. Für Banken ist das Thema relevant, weil sich damit Identifizierungsprozesse verändern können und weil für bestimmte Online-Dienste eine gesetzliche Akzeptanzpflicht vorgesehen ist. Gleichzeitig tritt 2027 die neue EU-Geldwäscheverordnung in die Anwendung. Beide Entwicklungen sollten deshalb nicht getrennt voneinander betrachtet werden.

Die praktische Frage lautet weniger, ob die Wallet bestehende KYC-Prozesse vollständig ersetzt. Das tut sie nicht. Entscheidend ist vielmehr, an welchen Stellen digitale Identitätsdaten und verifizierte Attribute künftig manuelle Nachweise ersetzen oder ergänzen können.

Was ändert sich mit eIDAS 2.0?

Die überarbeitete eIDAS-Verordnung erweitert den bisherigen europäischen Rechtsrahmen für elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste. Kernstück ist die EUDI-Wallet. Die Mitgliedstaaten müssen mindestens eine Wallet bereitstellen. Nutzerinnen und Nutzer sollen damit ihre Identität und weitere Nachweise digital verwalten und gezielt an Dritte übermitteln können.[1]

Für Banken ist vor allem wichtig, dass die Wallet keine bloße technische Option bleibt. Artikel 5f Absatz 2 eIDAS verpflichtet private vertrauende Beteiligte in bestimmten Bereichen, darunter Bankwesen und Finanzdienstleistungen, EUDI-Wallets auf freiwilliges Verlangen des Nutzers zu akzeptieren, wenn für die Online-Identifizierung eine starke Nutzerauthentifizierung gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben ist. Die Frist läuft grundsätzlich 36 Monate nach Inkrafttreten der maßgeblichen Durchführungsrechtsakte und damit nach aktuellem Stand bis zum 24. Dezember 2027.[2]

Zwei Termine, die Banken im Blick haben sollten

10. Juli 2027 Die EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) wird grundsätzlich anwendbar.
24. Dezember 2027 Spätester Termin für die Wallet-Akzeptanz nach Art. 5f Abs. 2 eIDAS, soweit die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.

Die AMLR gilt grundsätzlich ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in den Mitgliedstaaten.[3]

Was kann die EUDI-Wallet im KYC-Prozess leisten?

Heute sind viele Onboarding-Prozesse noch von Dokumentenuploads, manueller Datenerfassung und mehrfachen Prüfschritten geprägt. Eine Wallet kann hier strukturierte und technisch überprüfbare Daten bereitstellen. Statt Informationen aus einem Ausweisdokument erneut

abzutippen, können Identitätsdaten direkt übernommen und die Herkunft sowie Integrität eines Nachweises technisch geprüft werden.

Auch die AMLR greift elektronische Identifizierung ausdrücklich auf. Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b erlaubt zur Überprüfung der Identität elektronische Identifizierungsmittel mit den eIDAS-Sicherheitsniveaus „substanziell“ oder „hoch“ sowie einschlägige qualifizierte Vertrauensdienste. EUDI-Wallets werden im Rahmen eines notifizierten elektronischen Identifizierungssystems mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ bereitgestellt.[4]

Das macht Wallet-Daten für KYC-Prozesse interessant. Die Bank muss jedoch weiterhin unter anderem wirtschaftliche Eigentümer ermitteln, Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen, den Geschäftszweck erfassen, PEP- und Sanktionsprüfungen durchführen, das Kundenrisiko bewerten und die Geschäftsbeziehung laufend überwachen.

Kurz gesagt: Die Wallet kann eine verlässliche Datenquelle und einen Identifizierungskanal darstellen. Die fachliche KYC-Entscheidung bleibt beim Institut.

Elektronische Attribute: besonders interessant für das Firmenkundengeschäft

Neben Identitätsdaten führt eIDAS 2.0 elektronische Attributsbescheinigungen stärker in den europäischen Vertrauensrahmen ein. Solche Nachweise können beispielsweise Aussagen zu einer Unternehmensfunktion, einer Vertretungsberechtigung, einer Registereintragung oder einer beruflichen Qualifikation enthalten. Qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen werden von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern ausgestellt und unterliegen besonderen rechtlichen Anforderungen.[5]

Für Banken liegt der Nutzen vor allem darin, dass bestimmte Informationen künftig strukturiert und mit prüfbarer Herkunft übermittelt werden können. Das kann den Aufwand für Dokumentenprüfung und manuelle Übertragung reduzieren. Ein einzelnes Attribut beantwortet allerdings nicht automatisch alle rechtlichen Fragen. Die Information „Geschäftsführer“ sagt zum Beispiel noch nicht zwingend, ob eine Person für ein konkretes Geschäft allein vertretungsberechtigt ist.

Für Unternehmensanwendungen ist außerdem die geplante European Business Wallet relevant. Die Europäische Kommission hat hierfür Ende 2025 einen eigenen Verordnungsvorschlag vorgelegt. Der Rat hat am 9. Juni 2026 seine Verhandlungsposition beschlossen; das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen.[6]

Was bedeutet das für Banken praktisch?

Die wichtigste Aufgabe besteht jetzt nicht darin, möglichst viele Wallet-Funktionen einzubauen. Sinnvoller ist es, die bestehenden Identifizierungs- und KYC-Prozesse daraufhin zu prüfen, wo strukturierte digitale Nachweise einen echten Mehrwert bieten:

 

  • Wallet-Akzeptanz einplanen: Prüfen, welche Online-Prozesse unter die Akzeptanzpflicht des Artikels 5f Absatz 2 eIDAS fallen und wie die Wallet technisch in bestehende Strecken eingebunden werden kann.
  • KYC-Anforderungen sauber abgrenzen: Festlegen, welche Pflichten durch Wallet-Daten unterstützt werden können und welche Prüfungen weiterhin unabhängig davon erforderlich sind.
  • Aussteller und Nachweise validieren: Technisch und fachlich sicherstellen, dass Herkunft, Gültigkeit und Status der übermittelten Nachweise geprüft werden können.
  • Bestehende Verfahren nicht vorschnell abschalten: Die Wallet-Nutzung ist für Nutzer freiwillig. Institute werden daher auch künftig alternative Identifizierungswege benötigen.

Fazit

eIDAS 2.0 verändert das digitale Onboarding nicht über Nacht, schafft aber einen neuen europäischen Standard für Identität und verifizierte Nachweise. Für Banken trifft diese Entwicklung zeitlich direkt auf die Umsetzung der AMLR.

Die EUDI-Wallet kann Identifizierung vereinfachen, Medienbrüche reduzieren und strukturierte Daten in KYC-Prozesse bringen. Sie ersetzt jedoch weder die geldwäscherechtliche Bewertung noch die übrigen Sorgfaltspflichten. Besonders relevant wird deshalb die Fähigkeit, Wallet-Daten und elektronische Attribute sinnvoll in bestehende KYC-Prozesse zu integrieren, anstatt einen parallelen Sonderprozess aufzubauen.

Quellen:

[1] Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS), geändert durch Verordnung (EU) 2024/1183, Art. 5a Abs. 1 und 4.

[2] Art. 5f Abs. 2 eIDAS; Durchführungsverordnungen (EU) 2024/2977 und 2024/2981 (Fristbeginn: 24. Dezember 2024).

[3] Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR), Art. 90; anwendbar ab 10. Juli 2027.

[4] Art. 22 Abs. 6 Buchst. b AMLR; Art. 5a Abs. 11 eIDAS.

[5] Vgl. Art. 45b und 45d eIDAS sowie Anhang V.

[6] Europäische Kommission, COM(2025) 838 final vom 19. November 2025; Rat der EU, Allgemeine Ausrichtung vom 9. Juni 2026.

 

 

Titelfoto von Sean Pollock auf Unsplash

Sophie Karl

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