Ausblick: Geldwäschebekämpfung im Jahr 2024

Geldwäschebekämpfung: Der Ausblick 2024

Das neue Jahr hält wieder eine Vielzahl spannender Neuerungen und Änderungen im Bereich der Geldwäschebekämpfung bereit. Heute wollen wir einen Blick in die Zukunft werfen.

Welche wichtigen Termine stehen bereits fest? Welche relevanten Entscheidungen werden in 2024 getroffen? Das lesen Sie in diesem Artikel.

Registrierung im Meldeportal der FIU

Ein großer Termin für alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz ist bereits vorüber. Zum 1. Januar 2024 mussten diese sich im Meldeportal goAML der FIU registrieren. Ausnahme stellen die Güterhändler dar, welche noch bis 1. Januar 2027 Zeit haben.

Stand 31.12.2022 gab es laut FIU-Jahresbericht 19.400 Registrierte – die Zahl sollte sich zum Jahreswechsel 2023 auf 2024 signifikant erhöht haben.

Über das Meldeportal können Verdachtsmeldungen elektronisch an die FIU übermittelt werden. Eine Sorgfaltspflicht, welche alle Verpflichteten im Rahmen der Geldwäschebekämpfung zu erfüllen haben. Zusätzlich finden sich in goAML Informationen, die das Erkennen verdächtiger Geschäftsvorfälle erleichtern sollen. Das können beispielsweise Papiere zu Typologien und Methoden der Geldwäsche sein.

Falls Sie zum Kreis der Verpflichteten zählen und sich noch nicht registriert haben, sollten Sie das jetzt hier schnellstens erledigen. Eine unterbliebene Registrierung hat derzeit noch keine Konsequenzen – sie ist keine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Allerdings ist die Einführung eines Bußgeldes in neuen Gesetzesvorhaben zur Geldwäschebekämpfung vorgesehen.

Entscheidung über den Sitz der ALMA

Über den Sitz der neuen Anti-Geldwäschebehörde ALMA wird via Abstimmung entschieden.

Am 30. Januar findet eine öffentliche Anhörung der neun Länder statt, welche sich um den Behördensitz beworben haben. Darunter auch Deutschland mit der Stadt Frankfurt am Main.

Anschließend werden die Vertreter:innen von Rat und Parlament demokratisch über den neuen Sitz abstimmen.

FKBG bringt Änderungen für Finanzholding-Gesellschaften

Wahrscheinlich noch im ersten Tertial 2024 wird das Gesetz zur Bekämpfung von Finanzkriminalität in Kraft treten. In diesem werden zahlreiche Gesetzesänderungen gebündelt und neue geschaffen. Einige wichtige Änderung betreffen auch das Geldwäschegesetz:

  • Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften sind neue Verpflichtete nach dem GwG
  • Es wird ein Immobilientransaktionsregister beim Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) eingerichtet, um die Transparenz im Immobiliensektor zu erhöhen
  • Eine neue Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht soll bei der Koordinierung geldwäscherechtlicher Aufsichtsmaßnahmen unterstützen und die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor stärken

Für Finanzholding-Gesellschaften gab es weitere Anpassungen im Kreditwesengesetz und im Finanzdienstleistungsgesetz. Die Regelungen zu Holdinggesellschaften sollen am 1. Juli 2024 in Kraft treten. Die Aufsicht der BaFin der Holdinggesellschaften soll zum 1. Januar 2025 beginnen.[1]

Einigung zum Geldwäschepaket erwartet

Seit Mitte des Jahres 2023 befindet sich das geplante Geldwäschepaket im Trilog – bis Mitte 2024 wird hier eine Einigung erwartet. Damit soll das wichtige Thema der Geldwäschebekämpfung erstmals auf europäischer Ebene vereinheitlicht werden

Das Geldwäschepaket besteht aus:

  • Einer Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche
  • Der 6. Geldwäscherichtlinie (6AMLD)
  • Einer Verordnung zur Errichtung einer europäischen Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche (Anti-Money Laundering Authority, „AMLA“)
  • Der Aktualisierung der Geldtransferverordnung

Eine Vielzahl an Änderungen wird mit dem Beschluss erwartet. So soll es eine Höchstgrenze von Barzahlungen in Höhe von 7.000 Euro geben. Die Reduktion von Bargeld wird weiterhin als großer Hebel in der Geldwäschebekämpfung gesehen. Außerdem soll die Art und Weise, wie wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden, harmonisiert werden.

Mit der 6AMLD sollen die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden präzisiert und vereinheitlicht werden. Desweiteren werden auch die Befugnisse der Register für Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer präzisiert

Mit der Aktualisierung der Geldtransferverordnung soll sichergestellt werden, dass Krypto-Vermögenswerte besser nachverfolgt werden können.

Aktualisierung der Auslegungs- und Anwendungshinweise

Im vierten Quartal 2024 wird eine Aktualisierung der Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) zum Geldwäschegesetz (GwG) erwartet.

Die BaFin stellt den Verpflichteten gemäß § 51 Abs. 8 GwG regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise u. a. für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung. Zuletzt wurden einige kleinere Änderungen im Jahr 2021 vorgenommen.

In den letzten Jahren hat sich im Geldwäschebereich auf nationaler und internationaler Ebene viel bewegt, sodass diesmal mit einer größeren Anpassung zu rechnen ist. Diese wird auch durch die FATF-Deutschlandprüfung im Jahr 2022 beeinflusst.

Neue Meldepflichten für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

Das Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) erweitert den § 52 GWG um den Absatz 7, der eine intensivierte Datenerhebung und -übermittlung von GwG-Verpflichteten an die BaFin vorsieht.

Ziel ist es, eine effektivere Überwachung des Finanzmarktes zu ermöglichen und so Finanzkriminalität wie Geldwäsche und Betrug besser bekämpfen zu können. Als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen Sie voraussichtlich ab 1. Januar 2025 regelmäßig spezifische Daten zur Verfügung zu stellen.

Diese Datensätze sollen die BaFin in die Lage versetzen, risikobasierte Aufsichtsmaßnahmen gemäß den EU-Leitlinien effizienter umzusetzen. Die BaFin wird dabei Details zu Art, Umfang und Fristen der Datenlieferung festlegen und diese Informationen auf ihrer Website veröffentlichen.[2]

Der Kryptowerte-Markt wird weiter reguliert

Ebenfalls zum 1.1.2025 sollen MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) und TFR (Transfer of Funds Regulation) Anwendung finden. Damit werden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleitungen zu Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz.

Zudem gelten dann erhöhte Anforderungen bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen zwischen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen. Bei Transfers von oder zu selbst gehosteten Adressen müssen besondere Pflichten eingehalten werden – ab einen Wert von 1.000 Euro müssen Anbieter die Adresse des Kunden prüfen.

MiCAR steht für die geplante Regulierung von Märkten für Krypto-Assets in der EU. Das Ziel von MiCAR ist es, einen rechtlichen Rahmen für Krypto-Assets zu schaffen, der bisher in der EU nicht umfassend reguliert war.

TFR bezieht sich auf die Überweisungsverordnung der EU, die auch als Teil der Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche dient. In Bezug auf Krypto-Dienstleister zielt die TFR darauf ab, die Transparenz bei der Übertragung von Krypto-Assets zu erhöhen.

Quellen

[1] https://dserver.bundestag.de/btd/20/096/2009648.pdf Bt-Drs. 20/9648, S. 163

[2] BT-Drs. 20/968, S. 66 und S. 166; ((https://dserver.bundestag.de/btd/20/096/2009648.pdf) )

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