Die Geldwäsche hat Deutschland fest im Griff. Rund 100 Milliarden Euro werden laut Angabe des Bundesfinanzministeriums jährlich in Deutschland gewaschen[1].
Doch die Geldwäsche ist ein weltweites Problem. Das hat auch die EU-Kommission erkannt und strebt mit dem sogenannten EU-AML-Paket eine Reform der Geldwäscherechtlichen Rahmenbedingungen an.
Erstmals soll es eine EU-weite Verordnung zur Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche geben. Damit werden die Zügel enger gezogen und die Maßnahmen vereinheitlicht. Wir stellen die geplanten Änderungen vor.
Status Quo: Entwicklung der Geldwäscherichtlinie
In den letzten Jahren hat der Kampf gegen die Geldwäsche an Fahrt aufgenommen. Während zwischen der Verabschiedung der dritten (2005) und der vierten Geldwäscherichtlinie (2015) noch ganze zehn Jahre vergangen sind, lagen zwischen der fünften (2018) und der sechsten (2020) gerade einmal knapp drei Jahre.
Mit der 5. Geldwäscherichtlinie (5AMLD) wurden die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung gestärkt. Virtuelle Währungen wie zum Beispiel Bitcoin, Ethereum und Ripple wurden in dieser berücksichtigt. Außerdem wurden die Sorgfaltspflichten gegenüber Kund:innen verschärft.
Überblick über die 6. EU-Geldwäscherichtlinie
Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie (6AMLD) trat am 3. Dezember 2020 in Kraft und verfeinert die in der 5. EU-Geldwäscherichtlinie eingeführten regulatorischen Anforderungen. Die wichtigsten Punkte:
- Schließung von Schlupflöchern der nationalen Rechte durch Harmonisierung der Anforderungen zur Geldwäscheprävention in der EU
- Erweiterung des Katalogs der Vortaten zur Geldwäsche auf 22 Punkte, darunter auch die Aufnahme von Cyberkriminalität (Anmerkung: Die Erweiterung betrifft v.a. EU-Länder, deren Maßnahmen noch nicht umfassend genug sind. In Deutschland wurde der Vortatenkatalog durch §261 StGB bereits stark erweitert.)
- „Beihilfe“ gilt nun ebenfalls als Tatbestand der Geldwäsche – man macht sich also auch strafbar, wenn man diese nicht selbst ausführt
- Einführung einer härteren Strafe (Mindestfreiheitsstrafe im Höchstmaß von vier Jahren)[2]
Die geplante EU-AML-Verordnung
Um das Geldwäscherecht in der EU weiter zu vereinheitlichen hat die EU-Kommission im Juli 2021 das sogenannte EU-AML-Paket vorgestellt. Dieses enthält vier Gesetzgebungsvorschläge, mit welchen die Geldwäschebekämpfung in Europa besser ausgestaltet werden soll.
Erstmals wird es damit eine Verordnung statt nur einer Richtlinie für die Staaten und Verpflichteten gelten.
Eine Richtlinie und eine Verordnung sind Rechtsinstrumente der Europäischen Union (EU), haben jedoch unterschiedliche rechtliche Auswirkungen und Umsetzungsmechanismen.[3]
Richtlinie
Mit einer Richtlinie wird für die EU-Mitgliedstaaten ein zu erreichendes Ziel bzw. Ergebnis verbindlich festgelegt. Die Mitgliedstaaten haben die Pflicht, die Ziele und Grundsätze der Richtlinie in nationales Recht zu überführen.
Allerdings können sie die konkrete Form und Methoden der Umsetzung wählen. Sie haben also einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung, um die nationalen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Bei fehlender oder fehlerhafter Umsetzung kann die Europäische Kommission rechtliche Schritte gegen den Mitgliedstaat einleiten.
Verordnung
Eine Verordnung ist unmittelbar in den Mitgliedstaaten gültig und hat direkte Wirkung. Das bedeutet, dass sie ohne nationale Umsetzung automatisch in jedem Mitgliedstaat gilt und bindend ist.
Einführung der AMLA
Mit der neuen Verordnung wird die 6AMLD nicht aufgehoben, vielmehr wird sie von dieser flankiert. Damit werden bestimmte Regelungen wie die Beaufsichtigung, das Transparenzregister weiterhin der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten überlassen.
Mit Einführung der Verordnung wird auch die AMLA (europäische Antigeldwäschebehörde) geschaffen. Sie wird zuständig sein für die Beaufsichtigung und Einhaltung der geldwäscherechtlichen Rahmenbedingungen – insbesondere aus der neuen Verordnung und der 6. Geldwäscherichtlinie
Ziele der EU-AML-Verordnung
Mit der EU-weiten Verordnung soll erstmals ein gültiges, einheitliches geldwäscherechtliches Regelwerk (Single Rule Book) geschaffen werden. Die Vorgaben sollen klar und konsistent sein. Nationale Schlupflöcher und zu lasche Umsetzungen sollen damit verhindert werden.
Für die Verpflichteten soll dies zu einer Vereinfachung in der Einhaltung der Geldwäscheregelungen führen. Das soll insbesondere durch die Vereinheitlichung der KYC-Vorgaben erreicht werden, damit nicht mehr – wie aktuell – jedes Land die Regelungen selbst auslegt und umsetzt.
Der Aufbau der AMLA soll ebenfalls dazu beitragen, eine bessere Effektivität in der Anwendung und Umsetzung der Regelungen zu erzielen.
Wird es für Verpflichtete tatsächlich einfacher?
Gerade im Bereich KYC kann eine einheitliche Regelung zu mehr Effizienz und Klarheit führen. Allerdings befürchten Experten, dass die Vorgaben teilweise zu komplex formuliert wurden und so zu einem noch größeren bürokratischen Aufwand werden. Damit würde das Gegenteil von mehr Effizienz in der praktischen Umsetzung erreicht werden[4].
Ein Beispiel dafür ist die Ermittlung von wirtschaftlich Berechtigten. In unserem Blogartikel haben wir die Berechnungsmethoden und Hintergründe der Ermittlung aufbereitet.
Fest steht bereits, dass mit der EU-AML-Verordnung deutlich mehr Daten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhoben werden müssen. Außerdem herrscht aktuell eine Diskussion zum Schwellwert bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen. Hier sind sich der EU-Rat, das Parlament und die EU-Kommission noch uneinig, ob der Wert (deutlich) abgesenkt werden soll.
Es bleibt abzuwarten, welche Regelungen und Verschärfungen durch die EU-AML-Verordnung tatsächlich eingeführt werden und wie hoch der Grad der Komplexität sein wird.
EU-AML-Verordnung soll noch 2023 verabschiedet werden
Das Gesetzespaket sollte eigentlich bereits Ende 2022 verabschiedet worden sein – Stand Juni 2023 laufen die Verhandlungen allerdings noch. Es wird jedoch erwartet, dass es noch im Sommer 2023 zu einer Einigung und Vorlage der EU-AML-Verordnung und sowie der angepassten 6AMLD kommt.
Bis zur tatsächlichen Umsetzung dauert es dann noch. Den Staaten wird eine Übergangsfrist von voraussichtlich zwei bis drei Jahren eingeräumt. Dann sollten die Vorgaben der Verordnung in allen EU-Ländern angewandt werden.
Quellen
[1] Bundesfinanzministerium – Fragen und Antworten zum Reformpaket Finanzkriminalität
[2] Zusammenfassung der EU-Geldwäscherichtlinien – ComplyAdvantage
[3] Arten von EU-Rechtsvorschriften (europa.eu)
[4] Interview Dr. Jacob Wende (Regpit) und Ilka Brian
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