Politisch exponierte Personen – im Rahmen des KYC-Prozesses fällt dieser Begriff häufig. Aber was wird eigentlich unter dem Begriff verstanden, welche Rolle spielen PePs im Bereich KYC und inwieweit muss diese Personengruppe durch Verpflichtete berücksichtigt werden? Wir möchten Ihnen heute Näheres zu den politisch exponierten Personen berichten.
Definition eines PeP
Politisch exponierte Personen sind gemäß § 1 Abs 12 GwG Personen, die ein führendes, öffentliches, bedeutendes Amt auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene ausüben.
Als solches werden Sie qua Ihres Amtes häufig wichtige Entscheidungen mit wirtschaftlichen Folgen treffen – beispielsweise die Vergabe lukrativer Aufträge an Unternehmen oder die Finanzierung von Vorhaben durch staatliche Mittel. Mit politischen Ämtern geht somit ein erhöhtes Risiko für Bestechung, Korruption und Geldwäsche einher.
Klarzustellen ist, dass die Anforderungen bezüglich PeP rein präventiver Art sind und solche Personen nicht dahingehend stigmatisiert werden sollen, als seien sie per se an strafbaren Handlungen beteiligt (vgl. ErwGr. 33, Richtlinie (EU) 2015/859). Geschäfte mit politisch exponierten Personen sind grundsätzlich erlaubt – es müssen jedoch strengere Sorgfaltspflichten erfüllt werden.
Die Entwicklung im Geldwäscherecht
Schon 2003 hat die FATF in ihren Leitlinien die Empfehlung ausgegeben, dass für ausländische politisch exponierte Personen erhöhte Sorgfaltspflichten gelten sollten¹, zu gleichermaßen erhöhten Sorgfaltspflichten für inländische PeP allerdings zunächst nur ermutigt. 2012 wurden die Empfehlungen schließlich ausgeweitet und hinsichtlich der anfallenden Sorgfaltspflichten keine Unterscheidung mehr zwischen inländischen und ausländischen PeP mehr gemacht.²
Entsprechend wurde in der dritten europäischen Geldwäsche-Richtlinie (2005/60/EG), der die Mitgliedsstaaten bis zum 15. Dezember 2007 nachzukommen hatten, der Begriff einer politisch exponierten Person erstmals festgehalten.
Auch hier waren verstärkte Sorgfaltspflichten nur gegenüber PeP aus dem Ausland vorgesehen, für inländische PeP mindestens die allgemeinen Sorgfaltspflichten (vgl. ErwGr. 25, Richtlinie 2015/849/EG). Im Jahr 2008 setzte auch Deutschland diese und die zugehörige Durchführungsrichtlinie 2006/70/EG um.
Mit der vierten Geldwäscherichtlinie (2015 in Kraft getreten) wurde berücksichtigt, dass auch für inländischen PeP grundsätzlich erhöhte Sorgfaltspflichten gelten sollen.
Die EU-einheitliche PeP-Liste
Die letzte Änderung im Zusammenhang mit PeP fand im Zuge der fünften Geldwäscherichtlinie statt. So müssen alle Mitgliedsstaaten Listen herausgeben, anhand derer sich feststellen lässt, welche einzelnen Funktionen als wichtige öffentliche Ämter anzusehen sind (vgl. ErwGr. 23, Richtlinie (EU) 2018/843). Auch internationale Organisationen, die ihren Sitz in einem der Mitgliedsstaaten haben, sollten eine Liste ihrer wichtigen öffentlichen Ämter herausgeben.
Alle Listen der wichtigen öffentlichen Ämter sollen gem. Art. 20a Abs. 3³ durch die Kommission in einer Liste zusammengefasst und veröffentlicht werden, um die Identifizierung von PeP in der Union zu erleichtern. So soll es Verpflichteten innerhalb der europäischen Union leichter gemacht werden, PeP zu identifizieren. Diese müssen nämlich zur Abklärung des PeP-Status die gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern berücksichtigen (ErwGr. 1, Richtlinie 2006/70/EG).
Im Grunde kommen nur Ämter auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene in Betracht. Regionale Funktionen hingegen, sollten zwar in der Regel als nicht wichtiges öffentliches Amt betrachtet werden (vgl. ErwGr. 3, Richtlinie 2006/70/EG) unter Umständen aber dennoch als relevant angesehen werden. Nicht zu berücksichtigen sind kommunale Funktionen.⁴
Die Liste ist derzeit noch nicht veröffentlicht. Das letzte Update zum Stand der Bearbeitung wurde am 09.02.2023 im Anschluss an ein Treffen der Experten Gruppe der Europäischen Kommission zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht⁵. Den Minutes of the Meeting (MoM) des Treffens ist zu entnehmen, dass die Liste bereits in alle 24 offizielle Sprachen übersetzt wurde, folglich auch bereits konsolidiert ist. Derzeit sei die Kommission im Prozess einen entsprechenden Beschluss in Bezug zur Veröffentlichung der Liste zu fassen. Während nach den MoM mit einer Veröffentlichung für Q2 2023 gerechnet wurde, hat es hier noch keine weitere Neuerung gegeben (Stand: 04.07.2023, 11.30 Uhr).
Wer gilt als PeP? Eine Auflistung
Doch wer gilt denn nun konkret als politisch exponierte Person? Gemäß dem Geldwäschegesetz (GwG) können unter anderem folgende Personen als politisch exponierte Personen (PeP) gelten:
- Staatsoberhäupter und Regierungschefs: Dazu gehören Präsidenten, Premierminister, Könige oder Königinnen, die höchste Exekutivposition in einem Land innehaben.
- Mitglieder von Regierungen und vergleichbaren hochrangigen politischen Positionen: Dies umfasst Minister, Staatssekretäre, Botschafter, Parlamentsmitglieder oder hochrangige Beamte in der Exekutive.
- Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder anderen hohen judikativen Positionen: Hierzu zählen Richterinnen und Richter, die in den obersten Gerichtshöfen eines Landes tätig sind.
- Militärische Führungspersonen: Dies betrifft hochrangige Offiziere in den Streitkräften, wie Generäle, Admiräle oder vergleichbare Positionen.
- Leitende Funktionäre politischer Parteien: Hierunter fallen Vorsitzende, Generalsekretäre und andere Führungspersonen von politischen Parteien.
- Führungspersonen von staatlichen Unternehmen: Dies beinhaltet Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von Unternehmen, die mehrheitlich im Besitz des Staates sind oder von diesem kontrolliert werden.
- Eng verbundene Familienmitglieder: Ehepartner, Lebenspartner, Kinder und Eltern politisch exponierter Personen können ebenfalls als PePs gelten, da sie aufgrund ihrer Beziehungen ein erhöhtes Risiko für Korruption und Geldwäsche darstellen.
Einen exakten Überblick finden Sie im § 1 Abs. 12 Nr. 1 GwG.
Exkurs: PePs in der Praxis – Die Panama Papers
Die „Panama Papers“ sind eine der größten Enthüllungen in der Geschichte des investigativen Journalismus. Im Jahr 2016 wurden über 11,5 Millionen Dokumente aus der Datenbank der panamaischen Anwaltskanzlei Mossack Fonseca geleakt.
Diese Dokumente enthüllten ein weitverzweigtes Netzwerk von Offshore-Firmen und Steuervermeidungsstrategien, an denen Politiker, Prominente und weitere p olitisch exponierte Personen (PeP) beteiligt waren. Indem die Identität der tatsächlichen Eigentümer bei Offshore-Firmen verschleiert wird, konnten PePs möglicherweise illegal erlangtes Vermögen leicht waschen.
Auswirkungen der Enthüllungen
Die Veröffentlichung der Panama Papers hatte weltweit erhebliche Auswirkungen, insbesondere auf politisch exponierte Personen. Einige der prominentesten Politiker und Persönlichkeiten wurden öffentlich bloßgestellt. Die Enthüllungen deckten eine Kultur der Korruption und der Ausbeutung von Steuerschlupflöchern auf, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in politische Institutionen zu erschüttern drohte.
Erfüllung der Sorgfaltspflichten im KYC-Prozess
Verpflichtete haben im Umgang mit PeP zunächst als Teil ihrer allgemeinen Sorgfaltspflichten gem. §10 Abs. 1 Nr. 4 GwG festzustellen, ob ihr Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte eine politisch exponierte Person ist. Auch Familienmitglieder oder den politisch-exponierte-nahestehenden Personen müssen als solche erkannt werden.
Diese Ermittlung ist in der Regel Teil des sogenannten KYC-Prozesses. KYC steht für „Know your Customer“. In diesem Prozess prüfen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, ob in der Geschäftsbeziehung zu ihren (potenziellen) Kunden ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche besteht.
Im Rahmen von KYC werden auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte ermittelt und Unternehmens-Verflechtungen offengelegt. Es erfolgt ein Namescreening auf Black- und Watchlisten sowie auf den PeP-Status. Auch eine Prüfung auf Sanktionslisten kann zu dem Prozess gehören.
Am Ende wird aus allen Prüfungen ermittelt, wie hoch das Risiko für Geldwäsche und Terrorfinanzierung ist und ob für die Kundenbeziehung erhöhte Sorgfaltspflichten gelten.
PePs auf Knopfdruck ermitteln mit KYCnow
Durch die Vielzahl nationaler und internationaler politischer Ämter ist eine manuelle PeP-Prüfung in der heutigen Zeit ein Ding der Unmöglichkeit. Eine automatisierte PeP-Ermittlung ist für Verpflichtete nach dem GwG nicht obligatorisch.
Mit KYCnow ermitteln wir wirtschaftlich Berechtigte und auftretende Personen im Handumdrehen und gleichen diese automatisierte auf den PeP-Status ab. Außerdem erhalten Sie direkt in KYCnow relevante Dokumente aus öffentlichen Registern und eine Risikobewertung. Mit dieser Basis können sie Ihre Sorgfaltspflichten sicher erfüllen.
Gerne stellen wir Ihnen KYCnow im unverbindlichen Beratungsgespräch vor. Buchen Sie jetzt bequem online Ihren Demo-Termin.
Quellen
¹ https://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/FATF%20Standards%20-%2040%20Recommendations%20rc.pdf
² http://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/recommendations/pdfs/FATF%20Recommendations%202012.pdf; Recommendations 12, 22
³ EU-Richtlinie 2018/843 vom 30.05.2018, L 156/43
⁴ AuAs der BaFin zum Geldwäschegesetz, S.52, Stand: Oktober 2021
⁵ https://ec.europa.eu/transparency/expert-groups-register/core/api/front/document/95729/download
Fotocredit: Photo by Hansjörg Keller von Unsplash