Mit Teil 1 unserer dreiteiligen Reihe zum aktuellen Thema „Europas Gesetzespaket gegen Geldwäsche“ möchten wir Sie umfassend über die weitreichenden Änderungen der Europäische Kommission (EK) informieren. Das Gesetzespaket der EK und die Veröffentlichungen neuer Gesetzgebungsvorschläge vom 20.07.2021 hat zum Ziel, den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verstärken.
Europas Gesetzespaket gegen Geldwäsche besteht insgesamt aus vier Gesetzesvorschlägen, welche im Nachfolgenden aufgelistet werden:[1]
- Einer Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Einer Verordnung zur Schaffung einer neuen EU-Behörde mit dem Namen AMLA (Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism)
- Der 6. Geldwäsche-Richtlinie, welche die existierende Richtlinie ersetzen soll
- Einer überarbeiteten Fassung der Geldtransfer-Verordnung.
Die Gesetzesvorschläge sind im Gesamtpaket zu sehen und alle miteinander verbunden. In diesem Blogbeitrag werden wir auf den ersten Teil des genannten Gesetzesvorschlags des europäischen Gesetzespakets eingehen, die Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Was ist das Ziel der europäischen Kommision?
Das obergeordnete Ziel der Europäische Kommission, die Geldwäschebekämpfung europaweit zu vereinheitlichen, ist bereits in deren Aktionsplan[2] mit Vorstellung im Mai 2020 angekündigt worden. In dem Aktionsplan wurden insgesamt sechs Säulen definiert, durch welchen die Geldwäschebekämpfung gestärkt werden soll. Die zweite Säule des Aktionsplans besteht aus der Schaffung eines einheitlichen EU-Regelwerks. Eine Verordnung, welche im Gegensatz zu einer Richtlinie als Ganzes verbindlich ist und unmittelbare Wirkung entfaltet, ist dafür unumgänglich.
In der Verordnung werden unter anderem die internen Richtlinien, Kontrollen und Vorgehensweisen der Verpflichteten geregelt, deren Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden, Themen bezüglich wirtschaftlich Berechtigten, und beispielsweise auch Maßnahmen, wie mit anonymen Instrumenten umzugehen ist.
Unter Letzterem fällt beispielsweise auch eine Bargeldobergrenze von 10.000 € [3], welche es in Deutschland bisher noch nicht gegeben hat. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat allerdings, mit Beginn zum 09.08.2021, bei Bartransaktionen innerhalb einer Geschäftsbeziehung eine Schwelle von 10.000 € für Banken festgelegt.[4] Sie hat damit zwar keine Bargeldobergrenze definiert, fordert von den Banken jedoch, dass diese die Herkunft des Vermögens prüfen. Eine Äußerung seitens der deutschen Regierung zu der Bargeldobergrenze steht noch aus. Im Gegensatz zu Deutschland hat Österreich angekündigt, eine generelle Bargeldobergrenze abzulehnen.
Zusätzlich werden mit der Verordnung die Zahl, der zur Sorgfalt Verpflichteten ausgeweitet. Fortan sollen die Sorgfaltspflichten auch auf den gesamten Krypto-Sektor ausgeweitet werden.
Was ist die AMLA?
Mit Hilfe der Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung soll die neue EU-Behörde AMLA geschaffen werden. Diese dient der weiteren Umsetzung zweier Säulen des Aktionsplans. Säule drei besteht dabei konkret aus der Schaffung einer Aufsicht auf EU-Ebene zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Säule vier basiert auf der Einrichtung eines Unterstützungs- und Kooperationsmechanismus für Financial Intelligence Units (FIUs).
Die EK (Europäische Komission) führt mehrere Gründe auf, weshalb anstelle der bisher ausschließlich national agierenden Aufsichtsbehörden zusätzlich eine europäische Behörde geschaffen werden soll. So sei auf Grund verschiedener Praktiken und vorhandener Ressourcen die Qualität und Effektivität der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeschränkt. Die zuständigen Behörden könnten nur unzureichend mit in- und ausländischen Stakeholdern kooperieren und auch die Methoden mit welchen Risiken identifiziert werden, weichen je nach EU-Mitgliedsstaat voneinander ab.
Welche Aufgaben hat die AMLA?
Die Aufgaben der Behörde, mit welchen diese und andere Probleme angegangen werden sollen, werden in vier verschiedene Bereiche aufgeteilt:
- Ausgewählte Verpflichtete, für die die AMLA unter anderem aufsichtsrechtliche Überprüfungen durchführen soll, diese also direkt beaufsichtigt.
- Finanzaufsichtsbehörden, für welche AMLA beispielsweise sicherstellen soll, dass diese ausreichend Ressourcen haben. Außerdem soll AMLA den Austausch zwischen den Behörden sicherstellen.
- Nichtfinanz-Aufsichtsbehörden, für welche AMLA als Koordinationsstelle fungieren soll.
- Financial Intelligence Units (FIUs), welche die AMLA unter anderem durch Entwicklung angemessener Methoden zur gemeinsamen Geldwäschebekämpfung unterstützen soll. Je nach Aufgabenbereich soll die neue Behörde die Möglichkeiten haben, soweit durch Verordnung vorgesehen, regulatorische Standards zu implementieren, oder Verpflichteten, Aufsichtsbehörden und FIUs Leitlinien auszugeben.
Konsequenterweise sollen zur Umsetzung ihrer Aufgaben Kompetenzen, welche bisher bei der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) lagen, auf die neue Behörde AMLA übertragen werden.
Die Einrichtung der AMLA erfolgt 2023 und deren Aufsicht soll Anfang 2026 beginnen.
Damit AMLA ihre Aufgaben entsprechend wahrnehmen kann, wurden in der neuen sechsten Richtlinie unterstützend Bestimmungen aufgenommen, welche die effiziente Einbindung der AMLA zusätzlich bezwecken.
Die Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers aus dem Jahr 2015
Im Mai 2015 wurde die Verordnung 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers des europäischen Parlaments erlassen. Sie trat am 26. Juni 2017 in Kraft und entsprang aus einem Bündel an FATF („Financial Action Task Force on Money Laundering“ Finanzbehördliche Eingreiftruppe für Geldwäsche) Empfehlungen des Jahres 2012. Sie möchte zusammenfassend verhindern, dass die „[…] Stabilität des Systems der Geldtransfers und das Vertrauen in das Finanzsystem ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld für kriminelle Aktivitäten oder terroristische Zwecke zu transferieren.“ [1] Um dies abzuwenden, wird inhaltlich angestrebt Geldströme nachvollziehbar zu machen – indem die auftraggebende und begünstigte Person bei einem Transfer mit übermittelt und dokumentiert wird. So lässt sich letztendlich herausfinden, über welche Personen inkriminiertes Geld geflossen ist, um es zu waschen – also dessen Herkunft zu verschleiern [2].
Denn die Verschleierung von Geldströmen hört nicht an nationalen Grenzen auf, sondern beginnt erst dort. Um diesem Leitprinzip Rechnung zu tragen, aber ebenso die Funktionsweise der Zahlungssysteme auf Ebene der europäischen Union nicht erheblich zu beeinträchtigen, regelt Verordnung 2015/847 einheitlich für die Union, welche Angaben bei Geldtransfers zu übermitteln sind. So entstünde dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt kein erheblicher Schaden durch über 20 verschiedene nationale Lösungen [3].
Inhaltlich spricht die Verordnung die verschiedenen an einem Geldtransfer beteiligten Akteure, wie den Zahlungsdienstleister (Payment Service Provider, PSP) des Auftraggebers, den PSP des Begünstigten und eventuell weitere zwischengeschaltete PSPs an. So hat der PSP des Auftraggebers beispielsweise Name, Kontonummer und weitere personenbezogene Angaben (Anschrift, Geburtsdatum, etc.) des Auftraggebers und des Begünstigten im Rahmen eines Geldtransfers zu übermitteln. Der PSP des Begünstigten hat diese im Gegenzug auf Vollständigkeit zu prüfen. Darüber hinaus wird geregelt, wie mit fehlenden Angaben umzugehen ist [4].
NEU: Gesetzesvorschlag zur Neufassung von der Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
Die Neufassung der vorgestellten Verordnung von 2015 ist einer der vier Gesetzesvorschläge des Gesetzespakets gegen Geldwäsche. Der Hintergrund dessen ist, dass der Transfer von virtuellen Vermögenswerten wie Krypto-Währungen nicht von der ursprünglichen Verordnung abgedeckt ist [5]. So ist es weiterhin möglich Finanzströme, welche auf diesem Weg transferiert werden, zu verschleiern. Konsequenterweise nimmt der Gesetzesentwurf daher sogenannte CASPs (Crypto-Asset Service Provider) bzw. VASPs (Virtual Asset Service Provider) mit in die Pflicht, indem sie ebenso Angaben bei dem Transfer virtueller Vermögenswerte analog den PSPs übermitteln und aufbewahren müssen [6]. Unterschiede sind dabei weitestgehend technischer Natur: Beispielsweise muss der CASP des Auftraggebers eine eindeutige Transaktionsnummer oder ggf. eine Wallet-Nummer anstatt einer Kontonummer übermitteln, falls keine herkömmlichen Bankkonten im Rahmen einer Transaktion genutzt wurden [7]. Analog zu einem Konto bei einer Bank bieten CASPs digitale Geldbörsen zu der Verwaltung von Krypto-Assets an. So ist unter Zuhilfenahme von CASPs ein Geldstrom auch via Krypto-Transfers wieder lückenlos nachvollziehbar.
Die Unterschiede zwischen herkömmlichen Geldtransfers und Krypto-Transfers
Während der elektronische Transfer von Bargeld eines PSPs mit entsprechenden Lizenzen bedarf, ist der Transfer von Krypto-Assets direkt von einer Person zu einer anderen Person ohne Intermediär möglich. Dies ist das revolutionäre Charakteristikum der Blockchain-Technologie. Ein CASP erhöht den Komfort zwar extrem, ist aber technologisch nicht zwingend erforderlich. Der Gesetzesentwurf zur Neufassung der Verordnung bezieht sich auf Dienstleister und schließt direkte Transfers zwischen Personen aus [8]. Die Herausforderung der Nachverfolgbarkeit direkter Zahlungsströme bleibt damit vorerst bestehen.
Die deutsche Version der bestehenden Verordnung aus dem Jahr 2015 finden Sie hier.
[1] ErwGr 1 VO (EU) 2015/847
[2] ErwGr 9 VO (EU) 2015/847
[3] ErwGr 3 VO (EU) 2015/847
[4] Artt. 4-12 VO (EU) 2015/847
[5] S. 3 COM(2021) 422 final
[6] S. 6 COM(2021) 422 final
[7] Art. 14 Absatz 3 COM(2021) 422 final
[8] Art. 2 Absatz 4 COM(2021) 422 final
Fotocredit: Photo by Sean Pollock on Unsplash