Mit in Kraft treten des TraFinG (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) am 1. August 2021 (hier ein Überblick) wurde der neue Paragraph 3a eingefügt. Er soll den risikobasierten Ansatz in der Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärker verankern.[1]
Wir erläutern im Folgenden, wie die Verankerung des risikobasierten Ansatzes in der Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfolgt.
Wussten Sie, dass der risikobasierte Ansatz nicht neu in der Bekämpfung von Geldwäsche ist? Er ist vielmehr schon lange etabliert und Kernbestandteil einer effektiven Prävention. Mit dem TraFinG hat dieser zum ersten Mal im deutschen Geldwäsche Gesetz (GwG) einen eigenen Paragrafen bekommen.
In der Begründung des Gesetzes wird die Tragweite und Bedeutsamkeit des risikobasierten Ansatzes deutlich[2]: Dieser ist nicht nur im deutschen Recht verankert, sondern ein Grundprinzip der Geldwäschebekämpfung auf der ganzen Welt. Damit ist der risikobasierte Ansatz in der Empfehlung Nr. 1 der FATF (Financial Action Task Force on Money Laundering) festgehalten. Die Empfehlung der FATF, internationaler Standardsetzer in der Bekämpfung von Geldwäsche, fließt wiederum in die EU-Geldwäscherichtlinie mit ein.
Der einfache Grund für einen risikobasierten Ansatz der Bekämpfung von Geldwäsche ist, das Risiken situationsabhängig sind. Mit Hilfe faktengestützter Entscheidungsfindung kann gezielter auf bestehende Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingegangen werden.[3] Somit können wertvolle Ressourcen zur Geldwäschebekämpfung effektiv genutzt werden.[4]
Als eine Konsequenz dessen, dass ein risikobasierter Ansatz verfolgt wird, bzw. genauer gem. Art. 7 der 4ten EU-Geldwäscherichtlinie, veröffentlichte das BMF im Oktober 2019 die erste nationale Risikoanalyse.[5] In ihr wurde zunächst die Bedrohungslage des Standorts Deutschland für sich analysiert. Auch sektorale Analysen wurden durchgeführt. Der Finanzsektor wurde dabei in 6 weitere Sektoren gegliedert, darunter der Bankensektor, Versicherungssektor oder auch Zahlungsdienstleister. Auch der Nichtfinanzsektor wurde in 7 weitere Sektoren zu denen unter anderem der Immobiliensektor gehört, der Güterhandel und der Glücksspielsektor.
Die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse müssen die jeweiligen Verpflichteten gem. §5 Abs. 1 Satz 2 GwG in ihre eigene Risikoanalyse einfließen lassen. Die Ergebnisse aus dieser fließen wiederum in die internen Sicherungsmaßnahmen nach §6 GwG ein. Auch der Umfang der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden ist vom jeweilig ausgemachten Risiko abhängig. Schließlich auch das Verdachtsmeldewesen.
Die drei Säulen der Geldwäscheprävention, Risikomanagement, Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden und Verdachtsmeldungen haben also allesamt gemein, dass der risikobasierte Ansatz eine zentrale Rolle spielt.[6]
[1] BT-Ds 19/28164, S.43
[2] BT-Ds 19/28164, S.43
[3] vgl. Erwgr. 22, Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 141 S. 76)
[4] https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2019-10-19-erste-nationale-risikoanalyse_2018-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=17 (S. 9)
[5] https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2019-10-19-erste-nationale-risikoanalyse_2018-2019.html
[6] https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2019-10-19-erste-nationale-risikoanalyse_2018-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=17 (S. 18)