Foto einer Kryptowährungsmünze

Krypto-Transfers I Europas Gesetzespaket gegen Geldwäsche I Teil 3

Im dritten und letzten Teil der Reihe „Europas Gesetzespaket gegen Geldwäsche“ möchten wir Sie über Krypto-Transfers im Zuge der Aufnahme von Krypto-Währungen in die europäische „Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers“ informieren.  

Sie haben Teil 2 über die Verordnung zur Schaffung der neuen EU-Behörde AMLA verpasst? Auf unserem Blog finden Sie Teil 1 und Teil 2 der Blogreihe „Europas Gesetzespaket gegen Geldwäsche“. Hier geht es direkt zur Übersicht. 

Wussten Sie, dass im Zuge der Digitalisierung Krypto-Transfers ein immer höherer Stellenwert eingeräumt wird und dass das digitale Anlegen in Form von Krypto Währungen die perfekte Möglichkeit ist möglichst anonym agieren zu könnenDagegen geht die Politik vor mit aktuellen, überarbeiteteRegularien. 

Ein Hinweis ieinleitenden Satz zu Krypto-Transfers hat dies bereits verraten: Es existiert bereits ein europäisches Regelwerk, welches dafür sorgt, dass Geldströme nicht einfach anonym im luftleeren Raum fließen können. Diese im Jahre 2015 erlassene Verordnung werden wir zunächst genauer betrachten, um daraufhin den aktuellen Entwurf der Neufassung zu eruieren. 

Die Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers aus dem Jahr 2015 

Im Mai 2015 wurde die Verordnung 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers des europäischen Parlaments erlassen. Sie trat am 26. Juni 2017 in Kraft und entsprang aus einem Bündel an FATF („Financial Action Task Force on Money Laundering“ Finanzbehördliche Eingreiftruppe für Geldwäsche) Empfehlungen des Jahres 2012. Sie möchte zusammenfassend verhindern, dass die „[…] Stabilität des Systems der Geldtransfers und das Vertrauen in das Finanzsystem ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld für kriminelle Aktivitäten oder terroristische Zwecke zu transferieren.“ [1] Um dies abzuwenden, wird inhaltlich angestrebt Geldströme nachvollziehbar zu machen – indem die auftraggebende und begünstigte Person bei einem Transfer mit übermittelt und dokumentiert wird. So lässt sich letztendlich herausfinden, über welche Personen inkriminiertes Geld geflossen ist, um es zu waschen – also dessen Herkunft zu verschleiern [2]. 

Denn die Verschleierung von Geldströmen hört nicht an nationalen Grenzen auf, sondern beginnt erst dort. Um diesem Leitprinzip Rechnung zu tragen, aber ebenso die Funktionsweise der Zahlungssysteme auf Ebene der europäischen Union nicht erheblich zu beeinträchtigen, regelt Verordnung 2015/847 einheitlich für die Union, welche Angaben bei Geldtransfers zu übermitteln sind. So entstünde dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt kein erheblicher Schaden durch über 20 verschiedene nationale Lösungen [3]. 

Inhaltlich spricht die Verordnung die verschiedenen an einem Geldtransfer beteiligten Akteure, wie den Zahlungsdienstleister (Payment Service Provider, PSP) des Auftraggebers, den PSP des Begünstigten und eventuell weitere zwischengeschaltete PSPs an. So hat der PSP des Auftraggebers beispielsweise Name, Kontonummer und weitere personenbezogene Angaben (Anschrift, Geburtsdatum, etc.) des Auftraggebers und des Begünstigten im Rahmen eines Geldtransfers zu übermitteln. Der PSP des Begünstigten hat diese im Gegenzug auf Vollständigkeit zu prüfen. Darüber hinaus wird geregelt, wie mit fehlenden Angaben umzugehen ist [4]. 

NEU: Gesetzesvorschlag zur Neufassung von der Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers 

Die Neufassung der vorgestellten Verordnung von 2015 ist einer der vier Gesetzesvorschläge des Gesetzespakets gegen Geldwäsche. Der Hintergrund dessen ist, dass der Transfer von virtuellen Vermögenswerten wie Krypto-Währungen nicht von der ursprünglichen Verordnung abgedeckt ist [5]. So ist es weiterhin möglich Finanzströme, welche auf diesem Weg transferiert werden, zu verschleiern. Konsequenterweise nimmt der Gesetzesentwurf daher sogenannte CASPs (Crypto-Asset Service Provider) bzw. VASPs (Virtual Asset Service Provider) mit in die Pflicht, indem sie ebenso Angaben bei dem Transfer virtueller Vermögenswerte analog den PSPs übermitteln und aufbewahren müssen [6]. Unterschiede sind dabei weitestgehend technischer Natur: Beispielsweise muss der CASP des Auftraggebers eine eindeutige Transaktionsnummer oder ggf. eine Wallet-Nummer anstatt einer Kontonummer übermitteln, falls keine herkömmlichen Bankkonten im Rahmen einer Transaktion genutzt wurden [7]. Analog zu einem Konto bei einer Bank bieten CASPs digitale Geldbörsen zu der Verwaltung von Krypto-Assets an. So ist unter Zuhilfenahme von CASPs ein Geldstrom auch via Krypto-Transfers wieder lückenlos nachvollziehbar. 

Die Unterschiede zwischen herkömmlichen Geldtransfers und Krypto-Transfers 

Während der elektronische Transfer von Bargeld eines PSPs mit entsprechenden Lizenzen bedarf, ist der Transfer von Krypto-Assets direkt von einer Person zu einer anderen Person ohne Intermediär möglich. Dies ist das revolutionäre Charakteristikum der Blockchain-Technologie. Ein CASP erhöht den Komfort zwar extrem, ist aber technologisch nicht zwingend erforderlich. Der Gesetzesentwurf zur Neufassung der Verordnung bezieht sich auf Dienstleister und schließt direkte Transfers zwischen Personen aus [8]. Die Herausforderung der Nachverfolgbarkeit direkter Zahlungsströme bleibt damit vorerst bestehen.   

Die deutsche Version der bestehenden Verordnung aus dem Jahr 2015 finden Sie hier.  

[1] ErwGr 1 VO (EU) 2015/847  

[2] ErwGr 9 VO (EU) 2015/847  

[3] ErwGr 3 VO (EU) 2015/847 

[4] Artt. 4-12 VO (EU) 2015/847 

[5] S. 3 COM(2021) 422 final 

[6] S. 6 COM(2021) 422 final 

[7] Art. 14 Absatz 3 COM(2021) 422 final  

[8] Art. 2 Absatz 4 COM(2021) 422 final 

Fotocredit: Photo by Art Rachen on Unsplash