Statue eine Frau hält eine Waage

DAS NEUE LIEFERKETTENGESETZ – EIN ÜBERBLICK

Am 11. Juni 2021 wurde der Entwurf zum Lieferkettengesetz beschlossen. Zwei Wochen später ist das Gesetz vom Bundesrat gebilligt worden und somit kann in 2023 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft treten. Das Gesetz hat das Ziel, Menschenrechte und Umweltvorgaben entlang weltweiten Lieferketten besser zu schützen. Die Gewährleistung eines grundlegenden Menschenrechtsstandards wird durch das LkSG zur Pflicht von Unternehmen; ab 2023 für Unternehmen mit über 3000 Mitarbeitern und ab 2024 für Unternehmen mit über 1000 Mitarbeitern. KMUs werden nicht (direkt) durch das Lieferkettengesetz verpflichtet.

Zuvor waren die Unternehmen nur dazu angehalten worden, im Rahmen des Nationalen Aktionsplans menschenrechtliche Risiken zu ermitteln und ihnen zu begegnen. Da sich herausstellte, dass lediglich etwa 13 bis 17 % der befragten Unternehmen die freiwilligen Anforderungen erfüllten, wurde eine Verpflichtung unumgänglich. Konkret haben die Unternehmen ab 2023 Sorgfaltspflichten zu erfüllen, die unter anderem bestehen aus:

  • dem Einrichten eines Risikomanagements,
  • dem Durchführen von Risikoanalysen mindestens jährlich,

denkbar ist hier unter anderem das Ermitteln von länder- und sektorspezifischen Risiken

  • dem Schaffen von Präventions- und Abhilfemaßnahmen,
  • dem Einrichten eines Beschwerdeverfahrens
  • sowie dem Dokumentieren und Berichterstatten.

Diese Sorgfaltspflichten müssen innerhalb des eigenen Geschäftsbereichs sowie bei den unmittelbaren Zulieferern eingehalten werden. Es gilt dabei eine Bemühenspflicht, keine Erfolgspflicht. Bei den mittelbaren Zulieferern sind die Sorgfaltspflichten nur dann zu erfüllen, wenn Unternehmen Kenntnis über einen Verstoß gegen die geschützten Rechtspositionen erlangen (beispielsweise durch das einzurichtende Beschwerdeverfahren). Das die Unternehmen nicht auch für die mittelbaren Zulieferer grundsätzlich die Sorgfaltspflichten einzuhalten haben, ist sogleich einer der Kritikpunkte seitens NGOs zum Lieferkettengesetz. Kritisiert wird außerdem, dass das LkSG keine zivilrechtlichen Haftungsregeln vorsieht, Betroffene also keinen Schadensersatz geltend machen können. Bei einem Verstoß sind stattdessen Bußgelder vorgesehen sowie ein zeitweiliger Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge möglich. Außerdem sind natürlich Reputationsschäden zu erwarten. Insgesamt wird das LkSG von ihnen als zu abgeschwächt betrachtet.

Dementgegen steht Kritik seitens der Wirtschaft, die an der praktischen Durchsetzbarkeit sowie der Effektivität des Lieferkettengesetzes zweifelt und gleichzeitig mehr bürokratischen Aufwand erwartet. Außerdem wird eine Wettbewerbsverzerrung befürchtet, da beispielsweise noch keine europäische Regulierung gibt. Es bleibt offen, wann die europäische Kommission einen Gesetzesvorschlag veröffentlicht. Eine Empfehlung seitens des Europäischen Parlaments für ein solches Gesetz wurde am 10. März. 2021 verabschiedet und ein Gesetzesvorschlag von der europäischen Kommission angekündigt.