Foto einer EU-Flagge vor einem Behördengebäude

AMLA I Europas Gesetzespaket gegen Geldwäsche I Teil 2

In Teil 2 der dreiteiligen Reihe zum Thema „Europas Gesetzespaket gegen Geldwäsche“ wollen wir Sie über die Verordnung zur Schaffung der neuen EU-Behörde AMLA (Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism) informieren. Der Gesetzesvorschlag ist Teil des Gesetzespakets der Europäischen Kommission (EK) vom 20.07.2021 mit dem Ziel den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verstärken. 

Kurze Zusammenfassung von Teil 1 

Der erste Teil der Reihe befasst sich mit der Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, mit welchem die zweite Säule des Aktionsplans umgesetzt werden soll. Sie möchten dazu mehr erfahren?
Hier geht es zum Beitrag.
 

Was ist die AMLA? 

Mit Hilfe der Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung soll die neue EU-Behörde AMLA geschaffen werden. Diese dient der weiteren Umsetzung zweier Säulen des Aktionsplans. Säule drei besteht dabei konkret aus der Schaffung einer Aufsicht auf EU-Ebene zur Bekämpfung der Geldwäsche und TerrorismusfinanzierungSäule vier basiert auf der Einrichtung eines Unterstützungs- und Kooperationsmechanismus für Financial Intelligence Units (FIUs).  

Die EK (Europäische Komission) führt mehrere Gründe auf, weshalb anstelle der bisher ausschließlich national agierenden Aufsichtsbehörden zusätzlich eine europäische Behörde geschaffen werden soll. So sei auf Grund verschiedener Praktiken und vorhandener Ressourcen die Qualität und Effektivität der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeschränkt. Die zuständigen Behörden könnten nur unzureichend mit in- und ausländischen Stakeholdern kooperieren und auch die Methoden mit welchen Risiken identifiziert werden, weichen je nach EU-Mitgliedsstaat voneinander ab. 

Welche Aufgaben hat die AMLA? 

Die Aufgaben der Behörde, mit welchen diese und andere Probleme angegangen werden sollen, werden in vier verschiedene Bereiche aufgeteilt: 

  1. Ausgewählte Verpflichtete, für die die AMLA unter anderem aufsichtsrechtliche Überprüfungen durchführen soll, diese also direkt beaufsichtigt. 
  1. Finanzaufsichtsbehörden, für welche AMLA beispielsweise sicherstellen soll, dass diese ausreichend Ressourcen haben. Außerdem soll AMLA den Austausch zwischen den Behörden sicherstellen. 
  1. Nichtfinanz-Aufsichtsbehörden, für welche AMLA als Koordinationsstelle fungieren soll. 
  1. Financial Intelligence Units (FIUs), welche die AMLA unter anderem durch Entwicklung angemessener Methoden zur gemeinsamen Geldwäschebekämpfung unterstützen soll. Je nach Aufgabenbereich soll die neue Behörde die Möglichkeiten haben, soweit durch Verordnung vorgesehen, regulatorische Standards zu implementieren, oder Verpflichteten, Aufsichtsbehörden und FIUs Leitlinien auszugeben. 

Konsequenterweise sollen zur Umsetzung ihrer Aufgaben Kompetenzen, welche bisher bei der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) lagen, auf die neue Behörde AMLA übertragen werden. 
Die Einrichtung der AMLA erfolgt 2023 und deren Aufsicht soll Anfang 2026 beginnen. 

Damit AMLA ihre Aufgaben entsprechend wahrnehmen kann, wurden in der neuen sechsten Richtlinie unterstützend Bestimmungen aufgenommen, welche die effiziente Einbindung der AMLA zusätzlich bezwecken.

Was erwartet Sie in Teil 3 der Blogreihe?

Neben einer weiteren kurzen Ausführung zur sechsten Richtlinie wollen wir in unserem nächsten Blogbeitrag „Europas Gesetzespaket gegen Geldwäsche – Teil 3“ detaillierter darauf eingehen, was bisher in der Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers festgehalten wurde und weshalb Krypto-Assets nun mit aufgenommen werden sollen. 

Sie möchten über Teil 3 informiert werden? Um den dritten Teil unserer Blogreihe „Europas Gesetzespaket gegen Geldwäsche“ nicht zu verpassen, empfehlen wir Ihnen uns auf unserem LinkedIn Kanal zu folgen und den Newsletter zu abonnieren. 

Fotocredit: Photo by Markus Spiske on Unsplash