In dieser Woche tauchte Europol wieder häufiger in den Schlagzeilen auf, besonders im Bezug auf die Geldwäsche Bekämpfung und die Speicherung von Daten. Wussten Sie, dass der EU-Datenschutzbeauftragte der Behörde wiederholt aufgetragen hat, diejenigen Daten über Personen zu löschen, denen innerhalb von 6 Monaten keine Verbindung zu einer kriminellen Aktivität nachgewiesen werden konnten? Um das Konstrukt der Europol und dessen Bedeutung zu verstehen, möchten wir heute eingehender über die Behörde berichten und ihre Aufgabe im Kampf gegen Geldwäsche näher erläutern.
Die Aktionen mit Europol
Es ist noch nicht lange her, dass Europol (Europäisches Polizeiamt) in einer koordinierten Aktion namens EMMA 7 mit 26 Ländern und unter anderem auch der Interpol gegen die sogenannten Money-Mules* vorgegangen ist. Im Verlauf der koordinierten Aktion, wurden 18351 Money Mules identifiziert, 1803 Personen festgenommen und 67,5 Mio. € Verluste verhindert. Möglich wurde dies auch dadurch, dass etwa 400 verschiedene Banken insgesamt 7000 Transaktionen mit betrügerischer Absicht gemeldet haben.
*Money Mule bezeichnet eine Person, die von Kriminellen dazu ausgenutzt wird Geld zu waschen, indem Sie beispielsweise als intermediär einer Transaktion dient. Money Mules sind sich dabei unter Umständen noch nicht mal einer kriminellen Aktivität bewusst.
Aufgaben der Europol
Mit diesem Beispiel möchten wir Ihnen das mögliche Ausmaß der Macht aufzeigen, welches die Europol inne hat. Denn sie dient als Knotenpunkt für Informationsaustausch unter Anderem im Kampf gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und Geldwäsche (vgl. ErwGr. 12 & 6 Verordnung (EU) 2016/794).
Sie soll dabei jedoch nicht nur den Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedsstaaten erleichtern, sondern auch gezielt Analysen durchführen. Diese Analysen sind sowohl operativer Natur, also um konkrete strafrechtliche Ermittlungen zu unterstüzten, als auch strategischer Natur, sprich zur Förderung der Kriminalpolitik.
Datenübermittlung an Europol
Wussten Sie, dass zur Datenübermittlung an Europol unter Anderem die FIU befugt ist? vgl. §32a Abs.1. GwG. Sie kann die Übermittlung dann verweigern, wenn Gründe nach §32a Abs.2 GwG der Übermittlung widersprechen. Gründe wären beispielsweise, wenn die Datenübermittlung unverhältnismäßig wäre, oder wenn durch die Übermittlung laufende Ermittlungen in Gefahr gebracht würden. Eine Verweigerung muss jedoch durch die FIU begründet werden.
Im Fall, dass Daten übermittelt worden sind, darf Europol diese nur Zweckgebunden verarbeiten. Dabei dürfen die übermittelten Daten gem. Art 18 der Verordnung (EU) 2016/794 zunächst für maximal sechs Monate gespeichert werden, um in dieser Zeit festzustellen, ob und welche übermittelten Daten relevant sind. In diesem Zusammenhang werden sehr viele Daten gesammelt und aufbereitet, auch Daten von Personen, denen keine kriminelle Aktivität nachgewiesen werden kann. Hier ist der EU-Datenschutzbeauftragte eingeschritten und hat klargestellt, dass Europol alle erhobenen personenbezogenen Daten entsprechend Art. 18 Abs.5 der Verordnung (EU) 2016/794 zu kategorisieren hat (vgl. „Decision on the retention by Europol of datasets lacking Data Subject Categorisation“, S.13). Kann eine entsprechende Kategorisierung nicht hergestellt werden, ist das entsprechende Datum nach spätestens sechs Monaten zu löschen.
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