Wussten Sie, dass dem Geldwäschebeauftragten eine zentrale Rolle in der Geldwäscheprävention eines Unternehmens zukommt? Wir möchten Ihnen im Folgenden den Tätigkeitsbereich eines Geldwäschebeauftragten detaillierter erläutern.
Wer darf einen Geldwäschebeauftragten bestellen?
Grundsätzlich gilt, dass nicht jedes Unternehmen einen Geldwäschebeauftragten bestellen muss, jedoch kann je nach Bedarf die Bestellung erfolgen. In §7 Abs.1 Satz 1 GwG ist festgehalten, wer einen Geldwäschebeauftragten bestellen muss. Hierzu gehören bspw. Kreditinstitute, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen. Unter Umständen können diese Verpflichteten allerdings auch durch ihre Aufsichtsbehörde von dieser Pflicht befreit werden. Für alle übrigen Verpflichteten besteht keine grundsätzliche Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, allerdings kann durch die Aufsichtsbehörde angeordnet werden, dass ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen ist.
Wie erfolgt die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten?
Hat sich ein verpflichtetes Unternehmen für einen Geldwäschebeauftragten entschieden, ist dieser (und sein Stellvertreter) zunächst einmal der jeweiligen Aufsichtsbehörde zu melden. Diese kann wiederrum die Bestellung widerrufen, sollte sich herausstellen, dass die bestellte Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit aufweist.
Welche Aufgaben hat eine Geldwäschebeauftragter?
Mit der Bestellung kommen auf den Geldwäschebeauftragten verschiedene Rechten und Pflichten zu. Seine Aufgaben sind unter anderem[1]:
– Ansprechpartner für zuständige Behörden zu sein,
– das Erstellen der Risikoanalyse,
– die Bearbeitung und evtl. Meldung von Verdachtsfällen und
– interne Grundsätze und Verfahren zur Geldwäscheprävention zu entwickeln.
All diese Aufgaben, seine Tätigkeit, hat der Beauftragte außerdem im Inland auszuüben (vgl. §7 Abs.5 Satz 1 GwG)
Damit die beauftragte Person all diese Aufgaben effektiv durchführen kann, ist die Position mit besonderen Rechten ausgestattet. Der Geldwäschebeauftragte hat gem. §7 Abs. 7 Satz 1 GwG einen Kündigungsschutz, solange keine Tatsachen vorliegen, die keine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Auch sind ihm entsprechend ausreichend Befugnisse einzuräumen. Die BaFin schlägt hier ihren beaufsichtigten vor, entweder eine entsprechende Handlungsvollmacht zu erteilen oder sogar eine Prokura.[2]
[1] So bspw. die AuAs der BaFin zum Geldwäschegesetz, S.18, Stand: Oktober 2021
[2] AuAs der BaFin zum Geldwäschegesetz, S.18, Stand: Oktober 2021
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