Die BaFin ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Finanzsystems und als solcher auch häufig in den Schlagzeilen. Wir möchten im Folgenden Aufgaben der BaFin aufzeigen und dabei insbesondere ihre Rolle in der Geldwäscheprävention darlegen.
Was ist die BaFin?
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, mit Hauptsitz in Bonn und einer Zweigstelle in Frankfurt am Main, entstand 2002 als aus drei verschiedenen Aufsichtsämtern durch das FinDAG (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz) eine Allfinanzbehörde geschaffen wurde. Sie ist eine rechtlich selbständige Anstalt des öffentlich Rechts und untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des BMF.
Die erklärten Ziele der BaFin sind die Sicherung der Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des deutschen Finanzmarkts. Für die Bewältigung dieser Ziele gibt es eine Unterteilung in verschiedene Geschäftsbereiche. Neben den Bereichen für interne Belange gibt es vier weitere Bereiche:
- Bankenaufsicht,
- Versicherungsaufsicht,
- Wertpapieraufsicht
- Aufsicht
Letzterem untersteht unter anderem auch die Abteilung für Geldwäscheprävention – Abteilung GW.[1]
Die BaFin ist eine der im GwG genannten zuständigen Aufsichtsbehörden, welche die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten überwachen. Sie übt gemäß §51 Abs. 1 i.V.m. §50 Nr.1, 2 GwG die Aufsicht über verschiedene Finanzdienstleister und Versicherungen aus. Hierzu gehört beispielsweise die elektronische Kontenabrufeinrichtung nach §24c KWG. So sind Kreditinstitute dazu verpflichtet ein automatisiertes Abrufsystem für Kontostammdaten bereitzustellen, mit Hilfe dessen die BaFin ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach dem KWG und GwG nachkommen kann.
Als Aufsichtsbehörde ist die BaFin zudem dazu ermächtigt Rechtsverordnung und andere bedeutende Allgemeinverfügungen zu erlassen. Grundsätzlich übernimmt Sie dabei auch die Leitlinien der Europäischen Behörden EBA, ESMA und EIOPA. Auch gegen einzelne kann die BaFin bspw. die Umsetzung angemessener interner Sicherungsmaßnahmen zur Geldwäscheprävention anordnen und unter Umständen auch einen Sonderbeauftragten bestellen, welcher die Umsetzung überwacht. Außerdem veröffentlicht sie gem. §51 Abs. 8 GwG regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuAs) welche für die jeweils angesprochenen Verpflichteten gelten. Derzeit gibt es einen Allgemein Teil der AuAs und zwei besondere Teil, für Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute.
[1] Der Geschäftsbereich Abwicklung und damit auch die Abteilung GW bekommt übrigens zum 01.11. mit Birgit Rodolphe eine neue Exekutivdirektorin.
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