Geldwäsche ist eine der größten Herausforderungen für Finanzaufsichtsbehörden weltweit. Illegale Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen, ist ein milliardenschweres Geschäft, das kriminelle Netzwerke immer weiter perfektionieren.
In Deutschland und international gibt es eine Vielzahl von Institutionen, die maßgeblich zur Bekämpfung von Geldwäsche beitragen. Sie analysieren Verdachtsmeldungen, setzen internationale Standards, überwachen Finanzdienstleister oder koordinieren grenzüberschreitende Ermittlungen. Doch welche Institutionen spielen hierbei die zentrale Rolle? Und welche Aufgaben haben sie genau?
In diesem Artikel stellen wir Ihnen die wichtigsten Akteure vor – von der Financial Intelligence Unit (FIU), die Verdachtsmeldungen sammelt und analysiert, über die BaFin, die in Deutschland als Aufsichtsbehörde über die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten wacht bis hin zur Financial Action Task Force (FATF) als globalen Standardsetzer. Auch Europol als zentrale Ermittlungsbehörde in der EU spielt eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung internationaler Geldwäschenetzwerke.
Erfahren Sie, wie diese Institutionen (zusammen) arbeiten, welche Befugnisse sie haben und warum ihre Arbeit in Zeiten zunehmender Regulierungen und globaler Finanzverflechtungen wichtiger ist denn je.
Die FATF: Der Standardsetzer in Sachen Geldwäsche
Die FATF (Financial Action Task Force) ist ein zentraler Akteur der internationalen Anstrengungen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Als die FATF 1989 gegründet wurde, ist die USA gerade mitten in ihrem „War on drugs“ welcher 18 Jahre zuvor durch Nixon ausgerufen wurde [1]. Auf einem G7-Treffen wurde im Lichte dessen beschlossen, die FATF ins Leben zu rufen [2], mit dem Ziel in diesem Zusammenhang Geldwäsche zu bekämpfen. Ein Jahr später veröffentlichte Sie ihren ersten Prüfbericht, in welchem Sie 40 Empfehlungen ausgab. [3 ]
Inzwischen hat sich die FATF als unerlässlicher Teil der Geldwäschebekämpfung etabliert. Sie sammelt, bewertet und entwickelt Maßnahmen und Standards nicht nur zur Geldwäschebekämpfung allgemein, sondern inzwischen auch zur Abwehr von Terrorfinanzierung und Proliferation.
Mehr als 200 Jurisdiktionen sind Mitglieder, entweder der FATF selbst oder bei einer der neun sogenannten FSRBs (FATF-Style Regional Bodies), Partnerorganisationen, die zwar autonom von der FATF existieren, aber eng miteinander daran arbeiten, die letztlich durch die FATF gesetzten Standards zu entwickeln6.
Die Standards entfalten dabei keine unmittelbare rechtliche Wirkung (sog. „soft law“). Die Mitglieder haben sich allerdings dazu verpflichtet, die Anforderungen der Standards umzusetzen. [6 ]
Mutual Evaluations
Ob dies geschieht, wird ebenfalls von der FATF und den FSRBs überprüft. In regelmäßigen Abständen kontrolliert sie die Qualität der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in einem Land.
Konkret werden dazu zwei Komponenten geprüft. Zunächst die Konformität der Gesetze und Regularien des Landes mit den FATF-Empfehlungen. Anschließend wird die die Effektivität überprüft. Diese wird anhand der sogenannten 11 Immediate Outcomes (unmittelbaren Resultaten) und wie diese im Zusammenspiel miteinander funktionieren, gemessen. Insbesondere die Effektivität wird während eines Vor-Ort Besuchs des Landes geprüft. Eine detaillierte Beschreibung des Vorgangs finden Sie hier.
Geldwäschemaßnahmen der Länder auf dem Prüfstand
Das Ergebnis der Evaluation sind in der Regel Verbesserungsvorschläge zu identifizierten Mängeln. Diese Mängel sind von den Ländern zu beheben, was in einem Follow-up durch die FATF auch geprüft wird.
In diesem Rahmen wurde von 2020 bis 2022 auch Deutschland überprüft. Der Abschlussbericht hob hervor, dass Deutschland Fortschritte in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemacht habe. Doch gab es noch einige Bereiche mit deutlichem Nachholbedarf wie beispielsweise den Immobiliensektor.
Weist ein Land gravierende strategische Mängel auf, wird es je nach Situation auf die sogenannte Black- oder Grey-List gesetzt. Da die Liste der europäischen Kommission gemeinhin auch die der FATF berücksichtigt, kann dies auch für Verpflichtete nach dem GwG unmittelbar Konsequenzen nach sich ziehen. Naheliegend ist der gesteigerte Aufwand durch die erhöhten Sorgfaltspflichten welche mit solch einer Eintragung gemäß §15 Abs. 3 Nr. 2 GwG einhergehen. Aber auch Reputationsschäden aufgrund fortgeführter Geschäftsbeziehungen sind denkbar.
Für die betroffenen Länder selbst kann eine Listung ebenfalls konkrete wirtschaftliche Folgen haben, wie in einem Working Paper des IMF erforscht wurde. Demnach solle eine Listung im Schnitt einen Abschwung von –7.6% des BIPs innerhalb der vor- und nachliegenden 3 Quartalen der Listung zur Folge haben.
Die Financial Intelligence Unit (FIU): Mit Analysen Verbrecher fangen
Die FIU (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) hat mit ihren knapp 500 Mitarbeitenden zahlreiche, umfassende Aufgaben. Hierunter fallen beispielsweise die Durchführung strategischer Analysen, das Erstellen von Berichten auf Basis dieser Analysen und die Teilnahme an Treffen nationaler und internationaler Arbeitsgruppen.
Die wichtigste und damit zentrale Aufgabe der FIU ist, Verdachtsmeldungen in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entgegenzunehmen, zu sammeln, zu bewerten und schließlich Transaktionen zu untersagen oder andere Sofortmaßnahmen anzuordnen. Die Sofortmaßnahme ist dabei ein wichtiges Werkzeug im Umgang mit Geldwäscheverdachtsfällen – die FIU kämpft also an vorderster Front gegen die Geldwäsche.
Um zu verhindern, dass Vermögenswerte dem Einzugsbereich entzogen werden, muss seitens FIU schnell und direkt gehandelt werden. Wenn die FIU einen begründeten Verdacht hat, dass beispielsweise eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung steht, kann sie die Durchführung der Transaktion zeitweise untersagen.
Diese Maßnahme endet allerdings auch spätestens einen Monat nach ihrer Anordnung. Letztendlich muss die FIU jeden Fall an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeben, wenn sie feststellt, dass der Fall mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder auch anderen Straftaten zu tun hat.
Die Zunahme der Verdachtsmeldungen
Die FIU selbst ist somit keine Strafverfolgungsbehörde, sondern kann als Intermediär zwischen diesen und den gem. §2 GwG Verpflichteten gesehen werden. Dabei spielt die Zeit eine wichtige Rolle und gerade hier wird der FIU von verschiedenen Staatsanwaltschaften vorgeworfen, zu langsam wichtige Verdachtsfälle weiterzuleiten.
Dass die Zahl der Verdachtsmeldungen regelmäßig weiter zunehmen wird, ist wahrscheinlich.
Die BaFin: Aufsicht und Kontrolle
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), mit Hauptsitz in Bonn und einer Zweigstelle in Frankfurt am Main, entstand 2002 als aus drei verschiedenen Aufsichtsämtern durch das FinDAG (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz) eine Allfinanzbehörde geschaffen wurde. Sie ist eine rechtlich selbständige Anstalt des öffentlich Rechts und untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des BMF.
Die erklärten Ziele der BaFin sind die Sicherung der Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des deutschen Finanzmarkts. Für die Bewältigung dieser Ziele gibt es eine Unterteilung in verschiedene Geschäftsbereiche. Neben den Bereichen für interne Belange gibt es vier weitere Bereiche:
- Bankenaufsicht
- Versicherungsaufsicht
- Wertpapieraufsicht
- Aufsicht
Letzterem untersteht unter anderem auch die Abteilung für Geldwäscheprävention – Abteilung GW.
Aufgaben der BaFin
Die BaFin ist eine der im GwG genannten zuständigen Aufsichtsbehörden, welche die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten überwachen. Sie übt gemäß §51 Abs. 1 i.V.m. §50 Nr.1, 2 GwG die Aufsicht über verschiedene Finanzdienstleister und Versicherungen aus.
Hierzu gehört beispielsweise die elektronische Kontenabrufeinrichtung nach §24c KWG. So sind Kreditinstitute dazu verpflichtet ein automatisiertes Abrufsystem für Kontostammdaten bereitzustellen, mit Hilfe dessen die BaFin ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach dem KWG und GwG nachkommen kann.
Als Aufsichtsbehörde ist die BaFin zudem dazu ermächtigt Rechtsverordnung und andere bedeutende Allgemeinverfügungen zu erlassen. Grundsätzlich übernimmt Sie dabei auch die Leitlinien der Europäischen Behörden EBA, ESMA und EIOPA sowie perspektivisch der AMLA.
Auch gegen einzelne kann die BaFin bspw. die Umsetzung angemessener interner Sicherungsmaßnahmen zur Geldwäscheprävention anordnen und unter Umständen auch einen Sonderbeauftragten bestellen, welcher die Umsetzung überwacht.
Außerdem veröffentlicht sie gem. §51 Abs. 8 GwG regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuAs) welche für die jeweils angesprochenen Verpflichteten gelten.
Europol: Geldwäschebekämpfung an vorderster Front
Es ist noch nicht lange her, dass Europol (Europäisches Polizeiamt) in einer koordinierten Aktion namens EMMA 7 mit 26 Ländern und unter anderem auch der Interpol gegen die sogenannten Money-Mules vorgegangen ist.
Money Mule bezeichnet eine Person, die von Kriminellen dazu ausgenutzt wird Geld zu waschen, indem Sie beispielsweise als intermediär einer Transaktion dient. Money Mules sind sich dabei unter Umständen noch nicht mal einer kriminellen Aktivität bewusst.
Im Verlauf der koordinierten Aktion, wurden 18351 Money Mules identifiziert, 1803 Personen festgenommen und 67,5 Mio. € Verluste verhindert. Möglich wurde dies auch dadurch, dass etwa 400 verschiedene Banken insgesamt 7.000 Transaktionen mit betrügerischer Absicht gemeldet haben.
Aufgaben der Europol
Mit diesem Beispiel möchten wir Ihnen die Bedeutung der Europol aufzeigen. Sie dient als Knotenpunkt für Informationsaustausch unter Anderem im Kampf gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und Geldwäsche (vgl. ErwGr. 12 & 6 Verordnung (EU) 2016/794).
Sie soll dabei jedoch nicht nur den Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedsstaaten erleichtern, sondern auch gezielt Analysen durchführen. Diese Analysen sind sowohl operativer Natur, also um konkrete strafrechtliche Ermittlungen zu unterstüzten, als auch strategischer Natur, sprich zur Förderung der Kriminalpolitik.
Datenübermittlung an Europol
Wussten Sie, dass zur Datenübermittlung an Europol unter anderem die FIU befugt ist? (vgl. §32a Abs.1. GwG). Sie kann die Übermittlung dann verweigern, wenn Gründe nach §32a Abs.2 GwG der Übermittlung widersprechen. Gründe wären beispielsweise, wenn die Datenübermittlung unverhältnismäßig wäre, oder wenn durch die Übermittlung laufende Ermittlungen in Gefahr gebracht würden. Eine Verweigerung muss jedoch durch die FIU begründet werden.
Im Fall, dass Daten übermittelt worden sind, darf Europol diese nur Zweckgebunden verarbeiten. Dabei dürfen die übermittelten Daten gem. Art 18 der Verordnung (EU) 2016/794 zunächst für maximal sechs Monate gespeichert werden, um in dieser Zeit festzustellen, ob und welche übermittelten Daten relevant sind. In diesem Zusammenhang werden sehr viele Daten gesammelt und aufbereitet, auch Daten von Personen, denen keine kriminelle Aktivität nachgewiesen werden kann.
Hier ist der EU-Datenschutzbeauftragte eingeschritten und hat klargestellt, dass Europol alle erhobenen personenbezogenen Daten entsprechend Art. 18 Abs.5 der Verordnung (EU) 2016/794 zu kategorisieren hat (vgl. „Decision on the retention by Europol of datasets lacking Data Subject Categorisation“, S.13). Kann eine entsprechende Kategorisierung nicht hergestellt werden, ist das entsprechende Datum nach spätestens sechs Monaten zu löschen.
Quellen
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Quellen:
[1] https://drugpolicy.org/issues/brief-history-drug-war (zuletzt abgerufen am: 02.03.2023)
[2] http://www.g8.utoronto.ca/summit/1989paris/communique/index.html, Nrn. 52 & 53 (zuletzt abgerufen am: 02.03.2023)
[3] https://www.fatf-gafi.org/content/dam/fatf/documents/reports/1990%20ENG.pdf
[4] https://www.bmz.de/de/service/lexikon/98464-98464 (zuletzt abgerufen am: 02.03.2023)
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